21 FRANZISKANER 3|2024 Jana Freudenberger hat Friedens- und Konfliktforschung studiert und arbeitet in der Erwachsenenbildung. Mit Asyl- und Migrationspolitik beschäftigt sie sich seit vielen Jahren, unter anderem als Referentin für Flucht und Asyl beim Bistum Limburg und beim Deutschen Caritasverband sowie als Friedensreferentin bei pax christi Rhein-Main. gelegte »Überstellungsfrist« in einem sicheren Rahmen überschritten wird: Laut Dublin-III-Verordnung hat Deutschland ab dem Moment, an dem die Zuständigkeit eines anderen Staats festgestellt wurde, sechs Monate Zeit, um die Person in das jeweilige Land abzuschieben. Sind diese sechs Monate und damit die »Überstellungsfrist« abgelaufen, ist Deutschland verpflichtet, das inhaltliche Asylverfahren selbst durchzuführen. In welchen Fällen kommt ein Kirchenasyl infrage? Damit die Person nicht einfach untertaucht, um die Überstellungsfrist zu überschreiten, was gravierende negative Konsequenzen hätte, kann ein korrekt gemeldetes Kirchenasyl in bestimmten Härtefällen Sicherheit bieten. Das Risiko für die gewährende Gemeinde ist äußerst gering, wenn sie so vorgeht, wie es im Bistum Limburg jetzt in einer aktualisierten »Praxishilfe Kirchenasyl« (siehe: fluechtlingsarbeit.bistumlimburg. de) detailliert beschrieben wird. Zentral ist zunächst, dass die angefragte Kirchengemeinde nicht »einfach so« ein Kirchenasyl gewährt, sondern sich direkt mit den jeweils zuständigen Stellen in den Bistümern in Verbindung setzt, die ihnen fachlich zur Seite stehen. Nach dieser ersten Anfrage wird durch die zuständige Bistumsstelle ein Prüfprozess begonnen, um herauszufinden, ob ein Kirchenasyl zulässig, sinnvoll und auch praktisch machbar ist. Obwohl es keine echte juristische Grundlage gibt, folgt der Prüfprozess dennoch gewissen Vorgaben, die zwischen der evangelischen und katholischen Kirche einerseits und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) andererseits im Februar 2015 in einem Merkblatt (siehe: bamf.de, merkblatt kirchenasyl) festgehalten wurden. Diesem Merkblatt zufolge ist Kirchenasyl immer als »Ultima Ratio« gedacht – also als letzter Schritt, wenn alle anderen aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Zugleich geht es immer um einen konkreten Einzelfall, in welchem »besondere individuelle Härten« für die jeweilige Person nachgewiesen werden können. Um Wie lange gibt es hier Schutz und Hilfe? Mohammad ist verunsichert. Im August 2024 hat er Kirchenasyl in einer Bonner Gemeinde gefunden. © HARALD OPPITZ/KNA-BILD
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