Die Kustodie des Heiligen Landes 7 4. Wir stimmen dem frommen und lobenswerten Vorschlag des Königs und der Köni- gin zu und billigen ihr Vorhaben, das des göttlichen segens würdig ist. Wir sind ihren Wünschen und absichten geneigt und möchten sie unterstützen. Durch diese Bulle geben Wir euch insgesamt umfassende Vollmacht für jetzt und die zukunft mit apo- stolischer autorität und auf Verlangen des genannten Königs und der Königin und ihrer nachfolger hin, nach anhörung des rates der verantwortlichen Brüder eures Ordens, fähige und fromme Brüder aus dem ganzen Orden in der genannten anzahl zu entsenden. 5. Weiterhin, in anbetracht der Wichtig- keit dieses Dienstes, muss sehr bedacht- sam bei der auswahl der Brüder vor- gegangen werden, die für den Dienst zur ehre gottes am Heiligen grab und ebenso auch für den abendmahlssaal und in den genannten Kapellen be- stimmt sind. Der Provinzialminister dieser Brüder muss eingehend zu ihrer eignung befragt werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in diesem Land jenseits des meeres Dienst zu tun. 6. außerdem geben Wir euch die Voll- macht, falls einer der Brüder sich wei- gern sollte, ihn nach gebührender er- mahnung zum gehorsam zu verpflichten, auch durch Kirchenstrafen. nichts kann diesen Wei- sungen widersprechen, weder apostolische Verbote noch entgegenstehende statuten des Ordens, sogar wenn sie bekräftigt sind durch feierliche Bestätigungen oder apostolische oder sonsti- ge gesetzgebung, nicht einmal, falls einige vom apostolischen stuhl im allgemeinen oder als sonderfall von interdiktion, von suspension oder exkommunikation aus- genommen sind, falls nicht ein apostolischer Brief dieses indult voll und ganz und ausdrücklich und wörtlich erwähnt. 7. Wir wünschen, dass die zu diesem Dienst bestimmten Brüder während ihrer an- wesenheit im gebiet jenseits des meeres unter dem gehorsam und der Leitung des guardians der Brüder eures Ordens als auch des Provinzialministers des Heiligen Landes stehen. gegeben zu avignon am 21. november 1342, im ersten Jahr Unseres Pontifikates Die Bulle Klemens’ VI. von 1342, mit der die Kustodie des Heiligen Landes als rechtliche Körperschaft errichtet wurde.
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